BVerwG - Urteil vom 09.04.1997
5 C 2.96
Normen:
BSHG § 12 Abs. 1 S. 1 ; RegelsatzVO § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZfSH/SGB 1998, 44
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 05.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3686/94

Sozialhilferecht - Übernahme von unagemessen hohen Unterkunftskosten in der Sozialhilfe

BVerwG, Urteil vom 09.04.1997 - Aktenzeichen 5 C 2.96

DRsp Nr. 2007/3870

Sozialhilferecht - Übernahme von unagemessen hohen Unterkunftskosten in der Sozialhilfe

»1. Zieht ein Sozialhilfeempfänger während des Bezuges laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Notwendigkeit in eine sozialhilferechtlich unangemessen teure Wohnung um, kann er nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung die Übernahme der Unterkunftskosten weder in voller Höhe noch teilweise in Höhe solcher Aufwendungen verlangen, die für eine angemessen teure Wohnung aufzubringen wären (wie BVerwGE 92, 1, wie BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 5 C 14.95 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt). 2. Ein Sozialhilfeempfänger, der ohne Notwendigkeit eine aus sozialhilferechtlicher Sicht an sich abstrakt zu teure Wohnung bezieht, kann nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung die Übernahme seiner tatsächlichen Unterkunftskosten nur beanspruchen, wenn und so lange für ihn keine bedarfsgerechte kostengünstigere Unterkunftsalternative verfügbar ist (Fortführung von BVerwGE 92, 1, wie BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 5 C 14.95 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).«

Normenkette:

BSHG § 12 Abs. 1 S. 1 ; RegelsatzVO § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I.