VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 01.09.1992
6 S 2640/90
Normen:
BSHG § 23 Abs. 2 § 76 Abs. 2 Nr. 4 ; DurchführungsVO zu § 76 BSHG § 3 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FEVS 43, 261
info also 1993, 155
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 13.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2185/90

Sozialhilferecht: Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten bei Teilzeitbeschäftigung einer alleinerziehenden Mutter

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.09.1992 - Aktenzeichen 6 S 2640/90

DRsp Nr. 2007/24882

Sozialhilferecht: Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten bei Teilzeitbeschäftigung einer alleinerziehenden Mutter

»Erhält eine alleinerziehende Mutter laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und geht sie gleichzeitig einer Teilzeitbeschäftigung nach, so sind von ihrem Einkommen die Ausgaben für Kinderbetreuung während ihrer Arbeitszeit abzusetzen (§ 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG). Der Umstand, daß die Mutter zusätzliche Leistungen nach dem (Landes-) Programm "Mutter und Kind" sowie einen Mehrbedarfszuschlag nach § 23 Abs. 2 BSHG erhält, ändert hieran nichts.«

Normenkette:

BSHG § 23 Abs. 2 § 76 Abs. 2 Nr. 4 ; DurchführungsVO zu § 76 BSHG § 3 Abs. 4 ;

Tatbestand: