VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 12.11.1997
6 S 1137/96
Normen:
BSHG § 88 ; SGB X § 45 § 50 ;
Fundstellen:
ESVGH 48, 234
FEVS 48, 178
info also 1998, 151
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 21.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1395/94

Sozialhilferecht: Begriff des einsetzbaren Vermögens, Rückforderung von Leistungen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.1997 - Aktenzeichen 6 S 1137/96

DRsp Nr. 2007/24861

Sozialhilferecht: Begriff des einsetzbaren Vermögens, Rückforderung von Leistungen

»Einsetzbares, nicht verwertetes Vermögen steht grundsätzlich jeden Monat aufs neue der Gewährung von Sozialhilfe entgegen. Dennoch ergangene, Sozialhilfe gewährende Bescheide sind rechtswidrig und dürfen auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden; bereits erbrachte Leistungen sind zu erstatten. Maßgebend ist der jeweilige Vermögensstand im jeweiligen Zeitpunkt des Erlasses der zurückgenommenen Bescheide, dagegen nicht der Vermögensendstand zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung. Bei der Rückforderung von Sozialhilfe handelt es sich um die Rückabwicklung eines Hilfefalls ex post. Deshalb kann sich die Rücknahmeentscheidung - auch wenn kein Vertrauensschutz beansprucht werden kann - dann als ermessensfehlerhaft erweisen, wenn dem zurückgeforderten Gesamtbetrag ein erheblich geringerer Vermögenswert gegenübersteht.«

Normenkette:

BSHG § 88 ; SGB X § 45 § 50 ;

Tatbestand: