VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 04.11.1996
6 S 440/96
Normen:
BSHG § 46 ;
Fundstellen:
BehindertenR 1997, 81
ESVGH 47, 154
FEVS 47, 501
RdLH 1998, 17
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 08.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4520/95

Sozialhilferecht: Eingliederungshilfe, Inhalt eines Gesamtplans

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 04.11.1996 - Aktenzeichen 6 S 440/96

DRsp Nr. 2007/24867

Sozialhilferecht: Eingliederungshilfe, Inhalt eines Gesamtplans

»1. Zu den inhaltlichen Anforderungen eines Gesamtplans i.S. des § 46 BSHG. 2. Ein Behinderter hat nach § 46 BSHG einen Anspruch auf eine verfahrensfehlerfreie Aufstellung eines Gesamtplans, nicht dagegen auf Aufnahme bestimmter Hilfsmaßnahmen. Die inhaltliche Festlegung des Gesamtplans obliegt allein dem Träger der Sozialhilfe, unbeschadet des Rechts des Hilfebedürftigen, gegebenenfalls einzelne Hilfsmaßnahmen zu erstreiten.«

Normenkette:

BSHG § 46 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Vollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07.03.1995 - 8 K 2584/94 - abgelehnt, denn es gibt nichts mehr zu vollstrecken, da der Vollstreckungsschuldner seiner Verpflichtung aus dem Urteil durch Aufstellung eines Gesamtplans gemäß § 46 Abs. 1 BSHG unter dem 15.11.1995 nachgekommen ist. Soweit der Vollstreckungsgläubiger demgegenüber der Auffassung ist, daß der vorgelegte Gesamtplan unvollständig bzw korrekturbedürftig sei und daher nicht den Anforderungen des § 46 BSHG entspreche, trifft dies nicht zu. Der Vollstreckungsgläubiger verkennt insoweit Inhalt und Funktion eines Gesamtplans nach § 46 BSHG und die sich daraus für ihn ergebenden Rechte.