VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 28.02.1996
6 S 272/95
Normen:
BSHG § 3 Abs. 1 § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FEVS 47, 319
info also 1997, 211
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 19.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1817/93

Sozialhilferecht: Ermittlung des Heizungsbedarfs bei Hilfe zum Lebensunterhalt

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.1996 - Aktenzeichen 6 S 272/95

DRsp Nr. 2007/24874

Sozialhilferecht: Ermittlung des Heizungsbedarfs bei Hilfe zum Lebensunterhalt

»Es ist zulässig, den Heizungsbedarf pauschalierend zu ermitteln, sofern die verschiedenen Bedarfsfaktoren - Größe der Bedarfsgemeinschaft, Art des verwendeten Heizstoffs, Klimaverhältnisse usw - berücksichtigt und ausreichende Erfahrungswerte zugrunde gelegt werden. Allerdings muß die Pauschalierung Raum lassen für die Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, etwa der Beschaffenheit der jeweiligen Wohnung oder eines besonderen Wärmebedarfs des Hilfesuchenden. Auch dabei muß nicht von jeder Pauschalierung abgegangen werden; vielmehr darf der Sozialhilfeträger auch hier von den allgemeinen Pauschsätzen ausgehen und diese den besonderen Umständen des Einzelfalles anpassen.«

Normenkette:

BSHG § 3 Abs. 1 § 12 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren vom beklagten Sozialhilfeträger eine weitere Heizkostenhilfe für die Heizperiode 1992/93.