OVG Niedersachsen - Urteil vom 13.11.1991
4 L 1807/91
Normen:
BSHG § 18 ;
Fundstellen:
DÖV 1992, 414
FEVS 42, 412
NJW 1992, 2586
NVwZ 1992, 594
Vorinstanzen:
VG Stade, vom 03.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 59/90

Sozialhilferecht: Grenden des Anwendungsbereichs des § 18 Abs. 2 BSHG

OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.11.1991 - Aktenzeichen 4 L 1807/91

DRsp Nr. 2007/24966

Sozialhilferecht: Grenden des Anwendungsbereichs des § 18 Abs. 2 BSHG

»§ 18 Abs. 2 Satz 1 BSHG ermächtigt den Träger der Sozialhilfe nicht, einem Hilfeempfänger (Hilfesuchenden) durch Verwaltungsakt aufzugeben, einen vom Träger der Sozialhilfe benannten Arbeitgeber aufzusuchen, um mit ihm einen Arbeitsvertrag zu schließen.«

Normenkette:

BSHG § 18 ;

Tatbestand:

Mit Bescheid vom 5. Februar 1990 forderte die im Auftrage des Beklagten handelnde Samtgemeinde die im Jahre 1951 geborene Klägerin, die drei Kinder betreut, auf, sich mit einem Unternehmen "in Verbindung zu setzen, um die Möglichkeit wahrzunehmen, ... (dort) eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen" (In dem Bescheid vom 5. Februar 1990 nahm die Samtgemeinde zugleich einen inhaltsgleichen Bescheid vom 3. Januar 1990 zurück). Den Widerspruch, den die Klägerin damit begründete, die Arbeit sei ihr wegen der Höhe des Entgeltes und wegen ihres Gesundheitszustandes nicht zuzumuten, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 1990 zurück.