VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 14.02.1990
6 S 1797/88
Normen:
BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 3 § 119 Abs. 1, Abs. 5 ;
Fundstellen:
FEVS 41, 119
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 22.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 430/87

Sozialhilferecht: Hilfe im Ausland aus gesundheitlichen Gründen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.1990 - Aktenzeichen 6 S 1797/88

DRsp Nr. 2007/24893

Sozialhilferecht: Hilfe im Ausland aus gesundheitlichen Gründen

»1. Ein Internatsschüler, der aus gesundheitlichen Gründen bis auf weiteres nicht am Wohnsitz seiner Eltern leben kann, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt am Schulort. 2. Ist eine wesentliche Behinderung dafür ursächlich, daß der Hilfesuchende bis auf weiteres nicht im Inland leben und dort keine Schule besuchen kann, dann steht einer Hilfe im Ausland nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 und § 119 Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht entgegen, daß das von ihm besuchte Internat keine behindertenspezifischen Maßnahmen bereitstellt. 3. Zur Ermessensausübung in Fällen des § 119 Abs. 1 Satz 2 BSHG

Normenkette:

BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 3 § 119 Abs. 1, Abs. 5 ;

Tatbestand:

Der 1973 in H geborene Kläger, der später mit seinen Eltern nach B zog, leidet seit seinem vierten Lebensjahr an Asthma; seit April 1984 wurde er mehrfach -- teils ambulant, teils stationär -- in der ...klinik D. in der Schweiz behandelt. Im Bericht dieser Klinik vom 12.07.1985 heißt es wörtlich: