OVG Hamburg - Urteil vom 04.07.1991
Bf IV 45/90
Normen:
BSHG § 11 § 97 Abs. 1 S. 1 § 119 ; SGB I § 30 Abs. 1 § 37 ;
Fundstellen:
DÖV 1993, 39
MDR 1992, 527
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 26.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 8 VG 2232/89

Sozialhilferecht: Hilfeanspruch bei mehrmonatigem Auslandsaufenthalt

OVG Hamburg, Urteil vom 04.07.1991 - Aktenzeichen Bf IV 45/90

DRsp Nr. 2007/24930

Sozialhilferecht: Hilfeanspruch bei mehrmonatigem Auslandsaufenthalt

»1. Hält sich ein Hilfesuchender mehrere Monate im Jahr im Ausland auf, besitzt er während dieser Zeit keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 11 BSHG), sofern nicht der Auslandsaufenthalt sozialhilferechtlich notwendig ist oder die Voraussetzungen des § 119 BSHG gegeben sind. 2. Dies folgt nicht bereits aus der Zuständigkeitsvorschrift des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG, sondern aus dem zu den Strukturprinzipien der Sozialhilfe zählenden Grundsatz, daß ein Anspruch auf Sozialhilfe einen tatsächlichen Aufenthalt im Inland voraussetzt. 3. Dieser Grundsatz geht nach § 37 SGB I der Vorschrift des § 30 Abs. 1 SGB I vor, wonach der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Inland den (international-rechtlichen) Geltungsbereich der Sozialleistungsgesetze bestimmt.«

Normenkette:

BSHG § 11 § 97 Abs. 1 S. 1 § 119 ; SGB I § 30 Abs. 1 § 37 ;

Tatbestand: