VGH Hessen - Beschluß vom 17.12.1998
1 TG 3529/98
Normen:
BSHG § 120 Abs. 5 S. 2 ;
Fundstellen:
FEVS 51, 222
ZfSH/SGB 1999, 284
ZfSH/SGB 2000, 288
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 07.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 G 1221/98

Sozialhilferecht: Hilfeanspruch von Ausländern bei Umzug in ein anderes Bundesland

VGH Hessen, Beschluß vom 17.12.1998 - Aktenzeichen 1 TG 3529/98

DRsp Nr. 2007/24894

Sozialhilferecht: Hilfeanspruch von Ausländern bei Umzug in ein anderes Bundesland

»Die Vorschrift des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG schließt einen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe dann nicht aus, wenn die Ausländer nach der Erteilung der ersten Aufenthaltsbefugnis in ein anderes Bundesland umziehen, dort eine neue Aufenthaltsbefugnis erhalten und dort Leistungen der Sozialhilfe begehren (wie Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 17. September 1997 - 1 BvR 1401/97 -, FamRZ 1997, 1469).«

Normenkette:

BSHG § 120 Abs. 5 S. 2 ;

Gründe:

Die vom Senat zugelassene Beschwerde der Antragstellerinnen ist begründet; denn auch ihr Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist begründet. Die Antragstellerinnen haben einen Sachverhalt glaubhaft gemacht, nach dem ihnen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zusteht.

Entgegen der von dem Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht steht dem geltend gemachten Anspruch der Antragstellerinnen nicht die Vorschrift des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG entgegen.