VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 19.11.1993 6 S 2371/93
Normen:
AuslG § 84 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3 ; BSHG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FEVS 45, 32
InfAuslR 1994, 52
Justiz 1994, 346
VBlBW 1994, 109
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 24.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2340/93
Sozialhilferecht: Keine Nachrangigkeit von Sozialhilfeansprüchen bei vorliegender Verpflichtungserklärung zur Haftung für den Lebensunterhalt eines Ausländers
VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 19.11.1993 - Aktenzeichen 6 S 2371/93
DRsp Nr. 2007/24879
Sozialhilferecht: Keine Nachrangigkeit von Sozialhilfeansprüchen bei vorliegender Verpflichtungserklärung zur Haftung für den Lebensunterhalt eines Ausländers
»Eine Erklärung nach § 84 Abs. 1 und 2AuslG, in der sich jemand verpflichtet, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers während der Dauer dessen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland zu tragen, begründet für die Behörde, die öffentliche Mittel für den Lebensunterhalt des Ausländers aufgewendet hat, einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen den aus der Erklärung Verpflichteten; Ansprüche des Ausländers selbst gegen den Verpflichteten werden durch die Erklärung nach § 84AuslG hingegen nicht begründet. Daher kann der Träger der Sozialhilfe dem Ausländer Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mit der Begründung verweigern, dieser müsse wegen des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe Ansprüche gegen den aus der Erklärung Verpflichteten durchsetzen.«
Normenkette:
AuslG § 84 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3 ; BSHG § 2 Abs. 1 ;
Gründe:
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