Dem Gesuch kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).
Weder aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 12. Oktober 1998 noch aus dem Inhalt der beigezogenen Akten (Sozialhilfeakten der Antragstellerin, Gerichtsakten 4 VG 918/98 und 4 VG 2848/97 betr. die Klage und ein früheres Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wegen der Übernahme der Beiträge zur privaten Rentenversicherung) ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß einer der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 i.V.m. § 146 Abs. 4 VwGO gegeben sein könnte.
Es bestehen insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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