OVG Hamburg - Beschluß vom 25.11.1998
4 Bs 373/98
Normen:
BSHG § 14 ;
Fundstellen:
FEVS 49, 423
NordÖR 1999, 200
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 23.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 VG 4210/96

Sozialhilferecht: Kosten angemessener Alterssicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt

OVG Hamburg, Beschluß vom 25.11.1998 - Aktenzeichen 4 Bs 373/98

DRsp Nr. 2007/24912

Sozialhilferecht: Kosten angemessener Alterssicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt

»Zu den Voraussetzungen, unter denen i.S. von § 14 BSHG die Kosten (Beiträge) für eine private Rentenversicherung erforderlich sind, um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen.«

Normenkette:

BSHG § 14 ;

Gründe:

Dem Gesuch kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).

Weder aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 12. Oktober 1998 noch aus dem Inhalt der beigezogenen Akten (Sozialhilfeakten der Antragstellerin, Gerichtsakten 4 VG 918/98 und 4 VG 2848/97 betr. die Klage und ein früheres Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wegen der Übernahme der Beiträge zur privaten Rentenversicherung) ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß einer der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 i.V.m. § 146 Abs. 4 VwGO gegeben sein könnte.

Es bestehen insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).