OVG Hamburg - Beschluß vom 10.06.1996
Bs IV 94/96
Normen:
BSHG § 3 Abs. 2 S. 3 § 69b Abs. 1 S. 2 ; SGB XI § 89 ;
Fundstellen:
FEVS 47, 177
NDV-RD 1996, 127
RdLH 1997, 22
ZfSH/SGB 1996, 628
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 15.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 VG 453/96

Sozialhilferecht: Kosten für die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft und Hilfe zur Pflege

OVG Hamburg, Beschluß vom 10.06.1996 - Aktenzeichen Bs IV 94/96

DRsp Nr. 2007/24916

Sozialhilferecht: Kosten für die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft und Hilfe zur Pflege

»1. Die Übernahme von Kosten für die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft im Rahmen der Hilfe zur Pflege gemäß § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG ist nicht nach den Pflegestufen für das Pflegegeld (§ 69a Abs. 1 - 3 BSHG) begrenzt. 2. Das Wunsch- und Wahlrecht bei der Auswahl der besonderen Pflegekräfte ist regelmäßig gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG insoweit begrenzt, daß keine wesentlich höheren Kosten erstattungsfähig sind, als sie bei Heranziehung eines der Pflegedienste entstünden, die gemäß § 89 SGB XI eine Vergütungsregelung nach dem sog. Leistungskomplexsystem mit dem Träger der Sozialhilfe vereinbart haben.«

Normenkette:

BSHG § 3 Abs. 2 S. 3 § 69b Abs. 1 S. 2 ; SGB XI § 89 ;

Gründe:

Der Antragsteller ist wegen einer Erkrankung pflegebedürftig und von seiner Pflegekasse deshalb in Pflegestufe 2 eingestuft, weil er nachts auch gegenwärtig noch nicht pflegebedürftig ist. Er nimmt von der Pflegekasse Pflegesachleistungen in Anspruch.