OVG Niedersachsen - Urteil vom 24.06.1996
4 L 3002/94
Normen:
BSHG § 11 Abs. 1 S. 2 HS 2 § 22 § 122 ; RegelsatzVO § 2 ;
Fundstellen:
FEVS 47, 407
NdsRpfl 1996, 313
info also 1997, 161
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 28.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 166/93

Sozialhilferecht: Mischregelsatz bei fehlender Feststellbarkeit des Haushaltsvorstands in eheähnlicher Gemeinschaft - Berücksichtigung des Einkommens des Vaters bei einem in Haushaltsgemeinschaft lebenden nichtehelichen Kind

OVG Niedersachsen, Urteil vom 24.06.1996 - Aktenzeichen 4 L 3002/94

DRsp Nr. 2007/24956

Sozialhilferecht: Mischregelsatz bei fehlender Feststellbarkeit des Haushaltsvorstands in eheähnlicher Gemeinschaft - Berücksichtigung des Einkommens des Vaters bei einem in Haushaltsgemeinschaft lebenden nichtehelichen Kind

»1. Läßt sich nicht feststellen, ob die (hilfebedürftige) Partnerin oder der (nicht hilfebedürftige) Partner einer (ehelichen oder) eheähnlichen Gemeinschaft die Generalunkosten des Haushalts trägt und damit Haushaltsvorstand ist, ist für jeden ein Mischregelsatz in derselben Höhe zugrunde zu legen; die Summe der Mischregelsätze darf den Gesamtbedarf beider Partner, bestehend aus dem Regelsatz für den Haushaltsvorstand und dem für einen erwachsenen Haushaltsangehörigen, nicht übersteigen. 2. Lebt ein minderjähriges nichteheliches Kind mit seinem Vater in Haushaltsgemeinschaft, ist das Einkommen des Vaters bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt für das Kind nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG "zu berücksichtigen", ohne daß es darauf ankommt, in welcher Höhe der Vater Barunterhalt tatsächlich leistet oder zu leisten verpflichtet ist.«

Normenkette:

BSHG § 11 Abs. 1 S. 2 HS 2 § 22 § 122 ; RegelsatzVO § 2 ;

Tatbestand: