OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.12.1993
24 A 3762/91
Normen:
BSHG § 68 Abs. 1 § 69 Abs. 1 § 69 Abs. 3 ; SGB V § 53 ;
Fundstellen:
FEVS 45, 84
ZfSH/SGB 1994, 302
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 22.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 22 K 4108/90

Sozialhilferecht: Pflegegeldanspruch und vollstationäre Krankenhausbehandlung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.12.1993 - Aktenzeichen 24 A 3762/91

DRsp Nr. 2007/24995

Sozialhilferecht: Pflegegeldanspruch und vollstationäre Krankenhausbehandlung

»Bei vollstationärer Krankenhausbehandlung entfällt regelmäßig ein Pflegegeldanspruch.«

Normenkette:

BSHG § 68 Abs. 1 § 69 Abs. 1 § 69 Abs. 3 ; SGB V § 53 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit ihrer Geburt querschnittsgelähmt. Sie ist weder geh- noch stehfähig. Sie wohnte zusammen mit Herrn, von dem sie auch gepflegt wurde.

Der Beklagte gewährte der Klägerin ab 8. September 1988 das höchstmögliche Pflegegeld. Zugleich wies er darauf hin, daß die Hilfe zur Pflege nur für die Dauer der häuslichen Pflegebedürftigkeit gewährt werde und die Klägerin ihm einen stationären Krankenhaus- oder Kuraufenthalt mitteilen müsse. Das Pflegegeld wurde monatlich auf ein Konto der Klägerin überwiesen.

In der Zeit vom 26. Oktober 1989 bis zum 14. Dezember 1989 (Tag der Entlassung) befand sich die Klägerin aufgrund eines Karzinoms in stationärer Krankenhausbehandlung. Nachdem der Beklagte hiervon am 30. Oktober 1989 Kenntnis erlangt hatte, veranlaßte er an diesem Tage die Einstellung der Pflegegeldleistungen ab November 1989. Die - bereits geleistete - Pflegegeldzahlung für den Zeitraum vom 26. bis 31. Oktober 1989 verrechnete er mit einer Pflegegeldnachzahlung der Klägerin für einen anderen Zeitraum. Schriftliche Bescheide sind insoweit nicht ergangen.