VGH Bayern - Urteil vom 10.12.2007
12 BV 06.3028
Normen:
BSHG § 92a ; BSHG § 92c ; SGB X § 44 Abs. 1 ; SGB X § 44 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
VG München, vom 29.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen M 6a K 04.4457

Sozialhilferecht: Sozialhilfe; Die Rücknahme einer teilweise rechtswidrigen, aber bestandskräftigen Heranziehung nach § 92c BSHG kann weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X verlangt werden; ordnungsgemäße Ermessensentscheidung nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X

VGH Bayern, Urteil vom 10.12.2007 - Aktenzeichen 12 BV 06.3028

DRsp Nr. 2008/4036

Sozialhilferecht: Sozialhilfe; Die Rücknahme einer teilweise rechtswidrigen, aber bestandskräftigen Heranziehung nach § 92c BSHG kann weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X verlangt werden; ordnungsgemäße Ermessensentscheidung nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X

Normenkette:

BSHG § 92a ; BSHG § 92c ; SGB X § 44 Abs. 1 ; SGB X § 44 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin die Rücknahme ihrer teilweise rechtswidrigen, bestandskräftigen Heranziehung zum Kostenersatz als Erbin mit Wirkung für die Vergangenheit beanspruchen kann bzw. ob der Beklagte durch seine Ermessensentscheidung ihren diesbezüglichen Antrag ermessensfehlerfrei abgelehnt hat.

Die von der Klägerin und ihrer Schwester je zur Hälfte beerbte Mutter der Klägerin (Hilfeempfängerin) hat von dem Beklagten vom 16. Dezember 1993 bis zu ihrem Tode am 21. April 2000 Hilfe zur Pflege im Diakoniewerk M. in Höhe von insgesamt 82.419,84 Euro erhalten, obwohl sie nach dem Verkauf ihrer Eigentumswohnung zumindest ab 1. April 1994 verwertbares Vermögen besaß.