BVerwG - Beschluß vom 29.12.1995
5 B 31.95
Normen:
BSHG § 103 Abs. 3 § 111 Abs. 2 ;
Fundstellen:
Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 2
FEVS 47, 9
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 07.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 12 B 93.1264

Sozialhilferecht: Unterbrechung der Erstattungspflicht, Verzinsung von zu erstattenden Kosten

BVerwG, Beschluß vom 29.12.1995 - Aktenzeichen 5 B 31.95

DRsp Nr. 2007/13686

Sozialhilferecht: Unterbrechung der Erstattungspflicht, Verzinsung von zu erstattenden Kosten

1. Nach § 103 Abs. 3 Satz 3 BSHG n.F. wird die Erstattungspflicht u.a. nicht durch einen Aufenthalt außerhalb des Bereichs des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, unterbrochen, wenn dieser zwei Monate nicht übersteigt. 2. Mit der Aufhebung der eine Verzinsung ausschließenden Spezialnorm des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG F. 1987 mit Wirkung zum 1. Januar 1994 (Art. 43 Abs. 5 FKPG) sind in Ermangelung anderweitiger Aussagen des aufhebenden Gesetzes die allgemeinen Grundsätze über Verzinsung öffentlich-rechtlicher Ansprüche insoweit wieder in Geltung gesetzt worden. Eine Rückwirkung ist mit dieser Regelung auch für sogenannte Altfälle nicht verbunden, da die Verzinsungspflicht lediglich für die Zukunft eintritt.

Normenkette:

BSHG § 103 Abs. 3 § 111 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revision liegen nicht vor.