BVerwG - Urteil vom 30.05.1996
5 C 42.95
Normen:
BSHG § 3 Abs. 1 § 12 Abs. 1 S. 1 ; RegelsatzVO § 3 Abs 1 ;
Fundstellen:
ZfS 1997, 83
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 14.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2136/94

Sozialhilferecht: Unterkunftskosten einer unangemessen teuren Wohnung

BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - Aktenzeichen 5 C 42.95

DRsp Nr. 2007/4471

Sozialhilferecht: Unterkunftskosten einer unangemessen teuren Wohnung

»1. Zieht ein Sozialhilfeempfänger während des Bezuges laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Notwendigkeit in eine sozialhilferechtlich unangemessen teure Wohnung um, kann er nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung die Übernahme der Unterkunftskosten weder in voller Höhe noch teilweise in Höhe solcher Aufwendungen verlangen, die für eine angemessen teure Wohnung aufzubringen wären (wie BVerwGE 92, 1 und BVerwGE 101, 194). 2. Ein Sozialhilfeempfänger, der ohne Notwendigkeit eine aus sozialhilferechtlicher Sicht an sich abstrakt zu teure Wohnung bezieht, kann nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung die Übernahme seiner tatsächlichen Unterkunftskosten nur beanspruchen, wenn und solange für ihn keine bedarfsgerechte kostengünstigere Unterkunftsalternative verfügbar ist (Fortführung von BVerwGE 92, 1, wie BVerwGE 101, 194).«

Normenkette:

BSHG § 3 Abs. 1 § 12 Abs. 1 S. 1 ; RegelsatzVO § 3 Abs 1 ;

Gründe: