Am 19.1.1985 hatte der Kläger seiner (damaligen) Ehefrau im Rahmen einer Auseinandersetzung Stichverletzungen am Kopf und in der linken Brustseite beigebracht, worauf die Ehefrau mit einem Rettungswagen des Beklagten in ein Hospital eingeliefert werden mußte. Sie wurde dort stationär behandelt und am 20.1.1985 entlassen.
Die Krankenkasse des Klägers lehnte gegenüber dem Hospital die Übernahme der geltend gemachten Behandlungskosten von 219,-- DM ab, weil kein Anspruch der Ehefrau des Klägers auf Leistungen der Familienkrankenhilfe durch die Krankenversicherung bestanden habe. Am 8.8.1985 entschied der Beklagte, daß zur Deckung der Kosten des Krankenhausaufenthalts der Ehefrau des Klägers und des Transportes in das Hospital von ihm "Krankenhilfe gemäß §
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