OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.07.1992
8 A 1450/90
Normen:
BSHG § 37 § 92a Abs. 1 S. 1 § 121 ;
Fundstellen:
DÖV 1993, 42
FEVS 43, 296
NDV 1993, 34
info also 1993, 86
zfs 1992, 369
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 25.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 724/89

Sozialhilferecht: Voraussetzungen für die Verpflichtung zum Kostenersatz nach § 92a BSHG

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.07.1992 - Aktenzeichen 8 A 1450/90

DRsp Nr. 2007/25000

Sozialhilferecht: Voraussetzungen für die Verpflichtung zum Kostenersatz nach § 92a BSHG

»1. Die Verpflichtung zum Kostenersatz nach § 92a BSHG setzt voraus, daß die Gewährung der Sozialhilfe rechtmäßig erfolgt ist. 2. Vor dem Zeitpunkt der Kenntnis der Sozialhilfebehörde entstandene Aufwendungen können nicht (mehr) vom Hilfeempfänger, sondern nur noch unter den besonderen Voraussetzungen des § 121 BSHG vom "Nothelfer" beansprucht werden.«

Normenkette:

BSHG § 37 § 92a Abs. 1 S. 1 § 121 ;

Tatbestand:

Am 19.1.1985 hatte der Kläger seiner (damaligen) Ehefrau im Rahmen einer Auseinandersetzung Stichverletzungen am Kopf und in der linken Brustseite beigebracht, worauf die Ehefrau mit einem Rettungswagen des Beklagten in ein Hospital eingeliefert werden mußte. Sie wurde dort stationär behandelt und am 20.1.1985 entlassen.

Die Krankenkasse des Klägers lehnte gegenüber dem Hospital die Übernahme der geltend gemachten Behandlungskosten von 219,-- DM ab, weil kein Anspruch der Ehefrau des Klägers auf Leistungen der Familienkrankenhilfe durch die Krankenversicherung bestanden habe. Am 8.8.1985 entschied der Beklagte, daß zur Deckung der Kosten des Krankenhausaufenthalts der Ehefrau des Klägers und des Transportes in das Hospital von ihm "Krankenhilfe gemäß § 37 BSHG zu gewähren ist".