OVG Hamburg - Beschluß vom 30.03.1994
Bs IV 56/94
Normen:
BSHG § 120 Abs. 5 Satz 2 ; GK Art. 23 ;
Fundstellen:
FEVS 45, 209
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 24.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 VG 892/94

Sozialhilferecht: Weiterbezug von Sozialhilfe durch Flüchtlinge i.S. der Genfer Konvention bei Wechsel des Bundeslandes

OVG Hamburg, Beschluß vom 30.03.1994 - Aktenzeichen Bs IV 56/94

DRsp Nr. 2007/24923

Sozialhilferecht: Weiterbezug von Sozialhilfe durch Flüchtlinge i.S. der Genfer Konvention bei Wechsel des Bundeslandes

»1. Weil Sozialhilfe keine rentengleiche Dauerleistung ist, können Ausländer, denen in einem anderen Bundesland eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist, von dem für ihren tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Sozialhilfeträger gemäß § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG i.d.R. auch dann nicht die Weiterbewilligung von laufender Sozialhilfe beanspruchen, wenn er ihnen diese Hilfe zunächst - in Verkennung der Rechtslage - gewährt hat. 2. Bei Flüchtlingen i.S. der Genfer Konvention kollidiert die mit § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG verbundene Verweisung auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe in dem Bundesland, in dem die Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist, nicht mit Art. 23 GK.«

Normenkette:

BSHG § 120 Abs. 5 Satz 2 ; GK Art. 23 ;

Gründe:

I.

Den Antragstellern ist Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren zu versagen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

II.