OVG Hamburg - Beschluß vom 30.03.1994 (Bs IV 56/94)
I. Den Antragstellern ist Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren zu versagen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ [...]