Der Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. September 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 17 a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) statthafte Beschwerde ist in der Sache begründet. Für das vorliegende Eilverfahren ist das Sozialgericht Berlin sachlich zuständig.
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