Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 1. März 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Beklagte Kosten des sozialpädagogischen Betreuungsbedarfs einer sogenannten 1:1-Betreuung des Klägers in der Einrichtung der Beigeladenen - wie vom Sozialgericht ausgeurteilt - zu übernehmen hat.
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