LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.12.2014
L 8 SO 11/11
Normen:
SGB II § 75 Abs. 3; SGB IX § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 01.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 70/08

Sozialpädagogischer Betreuungsbedarf; 1:1-Betreuung; Eingliederungshilfe; Personalschlüssel; Betreuungsschlüssel; Intensivbetreuung; Erforderlichkeit; Vergütung; Vergütungssatz; besonderer Hilfebedarf; individuelles Entgelt; Rechnungslegung; Mehrbedarf; Forderung des Einrichtungsträgers

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.12.2014 - Aktenzeichen L 8 SO 11/11

DRsp Nr. 2015/3882

Sozialpädagogischer Betreuungsbedarf; 1:1-Betreuung; Eingliederungshilfe; Personalschlüssel; Betreuungsschlüssel; Intensivbetreuung; Erforderlichkeit; Vergütung; Vergütungssatz; besonderer Hilfebedarf; individuelles Entgelt; Rechnungslegung; Mehrbedarf; Forderung des Einrichtungsträgers

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 1. März 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 75 Abs. 3; SGB IX § 15 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Beklagte Kosten des sozialpädagogischen Betreuungsbedarfs einer sogenannten 1:1-Betreuung des Klägers in der Einrichtung der Beigeladenen - wie vom Sozialgericht ausgeurteilt - zu übernehmen hat.