Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Abfindungszahlung auf der Grundlage eines zwischen der Beklagten und dem bei ihr gebildeten Betriebsrat am 14.11.97 geschlossenen Interessenausgleiches, in dem es in § 4 wie folgt lautet:
"§ 4 Freiwillige Abfindungen
Im Rahmen des Versuchs, die Arbeitsverträge einvernehmlich zu beenden, sind die Betriebspartner sich einig, dass den betroffenen Arbeitnehmern eine Abfindung gemäß Anlage 3 auf der Basis des Tarifstundenlohnes einschließlich Bauzuschlag zuzüglich regelmäßig gezahlter Zulagen in den letzten sechs Monaten (...) und der tariflichen monatlichen Arbeitszeit (169 Stunden) pro Beschäftigungsjahr angeboten werden soll. Im Falle, daß eine ein einvernehmliche Regelung nicht zustande kommt, ist diese Abfindung nicht beanspruchbar."
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|