LAG Berlin - Urteil vom 25.03.1999
10 Sa 104/98
Normen:
BetrVG §§ 111 112 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 6654/98

Sozialplan: Abfindungsanspruch - Voraussetzungen

LAG Berlin, Urteil vom 25.03.1999 - Aktenzeichen 10 Sa 104/98

DRsp Nr. 2002/7965

Sozialplan: Abfindungsanspruch - Voraussetzungen

Treffen die Betriebsparteien in einem Interessenausgleich eine Regelung, die sich als solche zur Abmilderung wirtschaftlicher Nachteile für ausscheidende Arbeitnehmer darstellt (hier: Abfindungszahlungen), so handelt es sich um eine individualanspruchsbegründende Sozialplanregelung.

Normenkette:

BetrVG §§ 111 112 Abs. 1 ;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Abfindungszahlung auf der Grundlage eines zwischen der Beklagten und dem bei ihr gebildeten Betriebsrat am 14.11.97 geschlossenen Interessenausgleiches, in dem es in § 4 wie folgt lautet:

"§ 4 Freiwillige Abfindungen

Im Rahmen des Versuchs, die Arbeitsverträge einvernehmlich zu beenden, sind die Betriebspartner sich einig, dass den betroffenen Arbeitnehmern eine Abfindung gemäß Anlage 3 auf der Basis des Tarifstundenlohnes einschließlich Bauzuschlag zuzüglich regelmäßig gezahlter Zulagen in den letzten sechs Monaten (...) und der tariflichen monatlichen Arbeitszeit (169 Stunden) pro Beschäftigungsjahr angeboten werden soll. Im Falle, daß eine ein einvernehmliche Regelung nicht zustande kommt, ist diese Abfindung nicht beanspruchbar."