LAG München - Urteil vom 17.12.1997
9 Sa 593/97
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 § 112 ; KO §§ 144 146 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 10.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 8405/96

Sozialplan: Auslegung - aufschiebend bedingte und betagte Forderung im Konkurs

LAG München, Urteil vom 17.12.1997 - Aktenzeichen 9 Sa 593/97

DRsp Nr. 2002/15004

Sozialplan: Auslegung - aufschiebend bedingte und betagte Forderung im Konkurs

Zur Auslegung einer Sozialplanregelung, nach der der Arbeitgeber 10 Millionen DM für den Sozialplan zu Verfügung stellt, davon 80 % in bar und 20 % zu dem Zeitpunkt, zu dem aus dem sicher erwarteten Verkauf eines im Eigentum der Muttergesellschaft stehenden Grundstücks weitere zwei Millionen DM zur Verfügung stehen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 4 § 112 ; KO §§ 144 146 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt mit seiner Klage die Feststellung einer streitig gebliebenen restlichen Sozialplanabfindung zur Konkurstabelle gemäß § 146 Abs. 1 KO.

Der Kläger war bei der Firma H beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch ordentliche betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung vom 21.11.1994 zum 30.6.1995 beendet.

Über das Vermögen der Firma wurde im Juli 1995 das Konkursverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zum Konkursverwalter bestellt.

Am 30.9.1994 war zwischen der Gemeinschuldnerin und deren Betriebsrat im Hinblick auf die geplante Betriebsstillegung ein Sozialplan (Fotokopie Bl. 7 bis 9 d.A.) vereinbart worden. Dieser hat in Ziffer II. 5. Abs. 1 u. 2 folgende Regelung:

Für den Sozialplan stellt der Arbeitgeber einen Betrag von 10 Mio. DM

(zehn Millionen) zur Verfügung, von dem entsprechend Absatz II. 3 + 4

dieser Vereinbarung 80 % in bar ausgezahlt werden und 20 % zu dem