LAG München - Urteil vom 20.11.1997
2 Sa 595/97
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 § 112 ; KO §§ 144 146 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 10.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 10049/96

Sozialplan: Auslegung - aufschiebend bedingte und betagte Forderung im Konkurs

LAG München, Urteil vom 20.11.1997 - Aktenzeichen 2 Sa 595/97

DRsp Nr. 2002/15008

Sozialplan: Auslegung - aufschiebend bedingte und betagte Forderung im Konkurs

Zur Auslegung einer Sozialplanregelung, nach der der Arbeitgeber 10 Millionen DM für den Sozialplan zu Verfügung stellt, davon 80 % in bar und 20 % zu dem Zeitpunkt, zu dem aus dem sicher erwarteten Verkauf eines im Eigentum der Muttergesellschaft stehenden Grundstücks weitere zwei Millionen DM zur Verfügung stehen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 4 § 112 ; KO §§ 144 146 ;

Tatbestand:

Der Kläger betreibt mit seiner Klage die Feststellung einer streitig gebliebenen (restlichen) Sozialplanforderung zur Konkurstabelle gemäß § 146 Abs. 1 KO.

Der Kläger war bis zum 30.6.1995 Arbeitnehmer der Firma der späteren Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen im Juli 1995 Konkurs eröffnet wurde. Der Beklagte ist der Konkursverwalter.

Am 30.9.1994 vereinbarten die (spätere) Gemeinschuldnerin und der bei ihr gebildete Betriebsrat im Hinblick auf die geplante Betriebsstillegung einen Sozialplan (Bl. 8-10 d.A.), auf den Bezug genommen wird.

In Ziffer II 5. Abs. 1 und 2 sieht der Sozialplan folgende Regelung vor: