Der Kläger betreibt mit seiner Klage die Feststellung einer streitig gebliebenen (restlichen) Sozialplanforderung zur Konkurstabelle gemäß §
Der Kläger war bis zum 30.6.1995 Arbeitnehmer der Firma der späteren Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen im Juli 1995 Konkurs eröffnet wurde. Der Beklagte ist der Konkursverwalter.
Am 30.9.1994 vereinbarten die (spätere) Gemeinschuldnerin und der bei ihr gebildete Betriebsrat im Hinblick auf die geplante Betriebsstillegung einen Sozialplan (Bl. 8-10 d.A.), auf den Bezug genommen wird.
In Ziffer II 5. Abs. 1 und 2 sieht der Sozialplan folgende Regelung vor:
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