LAG München - Urteil vom 28.10.1997
8 Sa 582/97
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 § 112 ; KO §§ 144 146 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 10.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 8405/96

Sozialplan: Auslegung - aufschiebend bedingte und betagte Forderung im Konkurs

LAG München, Urteil vom 28.10.1997 - Aktenzeichen 8 Sa 582/97

DRsp Nr. 2002/15014

Sozialplan: Auslegung - aufschiebend bedingte und betagte Forderung im Konkurs

Zur Auslegung einer Sozialplanregelung, nach der der Arbeitgeber 10 Millionen DM für den Sozialplan zu Verfügung stellt, davon 80 % in bar und 20 % zu dem Zeitpunkt, zu dem aus dem sicher erwarteten Verkauf eines im Eigentum der Muttergesellschaft stehenden Grundstücks weitere zwei Millionen DM zur Verfügung stehen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 4 § 112 ; KO §§ 144 146 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt die Feststellung eines behaupteten Anspruchs aus einem Sozialplan zur Konkurstabelle im Konkursverfahren über das Vermögen seiner früheren Arbeitgeberin und hilfsweise die Feststellung dieses Anspruchs als aufschiebend bedingte Forderung.

Er war bei der der Fa. ihrer Arbeitgeberin, über deren Vermögen im Juli 1995 das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter ernannt worden ist, beschäftigt.

Am 30. September 1994 ist zwischen seiner früheren Arbeitgeberin und deren Betriebsrat wegen der geplanten Unternehmensstillegung ein Sozialplan geschlossen worden, auf dessen Wortlaut, insbesondere II verwiesen wird.

In einer Vereinbarung zwischen der früheren Arbeitgeberin, deren Betriebsrat und Herrn vom 14. Oktober 1994 ist eine Regelung zu Punkt 5 des vorerwähnten Sozialplans getroffen worden, auf deren Wortlaut ebenfalls verwiesen wird.