LAG München - Urteil vom 28.10.1997
8 Sa 592/97
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 § 112 ; KO §§ 144 146 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 10.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 8404/96

Sozialplan: Auslegung - aufschiebend bedingte und betagte Forderung im Konkurs

LAG München, Urteil vom 28.10.1997 - Aktenzeichen 8 Sa 592/97

DRsp Nr. 2002/15015

Sozialplan: Auslegung - aufschiebend bedingte und betagte Forderung im Konkurs

Eine Sozialplanregelung mit u.a. folgendem Wortlaut: "Für den Sozialplan stellt der Arbeitgeber einen Beitrag von 10 Mio DM (zehn Millionen) zur Verfügung, von dem entsprechend Absatz II 3+4 dieser Vereinbarung 80 % in bar ausgezahlt werden und 20 % zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Erlös aus dem Verkauf des Betriebsgrundstückes ... Str. ..., 80909 München, zur Verfügung steht. Es wird sichergestellt, dass die Rechte der Arbeitnehmer auf den Erhalt dieser 20 % unabhängig von der Entwicklung der Gesellschaft und/oder des Gesellschafters bis zur Realisierung der Zahlungen gewahrt bleiben und dass diese Rechte vererblich sind" ist dahin auszulegen, dass der Arbeitgeber die volle Sozialplansumme von 10 Mio DM gewährleisten will und daher die betroffenen Arbeitnehmer einen Abfindungsanspruch in voller Höhe erwerben, dessen Fälligkeit jedoch in der Höhe von 20 % hinausgeschoben ist.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 4 § 112 ; KO §§ 144 146 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt die Feststellung eines behaupteten Anspruchs aus einem Sozialplan zur Konkurstabelle im Konkursverfahren über das Vermögen seiner früheren Arbeitgeberin und hilfsweise die Feststellung dieses Anspruchs als aufschiebend bedingte Forderung.