LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.11.2007
4 Sa 1014/07
Normen:
AGG § 1 ; AGG § 15 ; BetrVG § 112 ; BetrVG § 75 ; Rl. 2000/78/EG;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 06.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 37/07

Sozialplan; Höchstbetragsklausel; Altersdiskriminierung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.11.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 1014/07

DRsp Nr. 2008/19782

Sozialplan; Höchstbetragsklausel; Altersdiskriminierung

»1. Eine die Abfindungshöhe begrenzende Höchstbetragsklausel in einem Sozialplan bewirkt keine Diskriminierung älterer Arbeitnehmer wegen ihres Alters. 2. Die Betriebsparteien sind nicht verpflichtet, ihre Motive für die in einem Sozialplan enthaltenen Regelungen in einer Begründung transparent zu machen.«

Normenkette:

AGG § 1 ; AGG § 15 ; BetrVG § 112 ; BetrVG § 75 ; Rl. 2000/78/EG;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe eines Anspruchs auf Sozialplanabfindung.

Der am 13. Januar 1948 geborene und einem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtete Kläger war von der Zeit vom 01. April 1967 bis zum 30. September 2007 für die Beklagte in deren Dekortiefdruckerei in A tätig. Er erhielt zuletzt eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von EUR 5.592,87. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer aus Anlass der Schließung des Beschäftigungsbetriebes von der Beklagten ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung.