LAG Köln - Urteil vom 20.10.2000
11 Sa 650/00
Normen:
BetrVG § 112, § 113 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 01.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3882/99

Sozialplan; Rückwirkung; Nachteilsausgleich

LAG Köln, Urteil vom 20.10.2000 - Aktenzeichen 11 Sa 650/00

DRsp Nr. 2001/3475

Sozialplan; Rückwirkung; Nachteilsausgleich

»1. Bei der Auslegung eines Sozialplans zur Ermittlung des Geltungsbereichs, den er sich beilegen will, ist von der Vermutung auszugehen, dass er keine Rückwirkung beabsichtigt, also keine Abfindung versprechen will für Arbeitnehmer, die bei seinem Abschluss schon nicht mehr der Belegschaft angehören - ohne Rücksicht auf die Ursachen, die für ihr Ausscheiden verantwortlich waren. Es verstößt grundsätzlich nicht gegen höherrangiges Rechts, solche Arbeitnehmer nicht in den Kreis der Begünstigten einzubeziehen.