KreisG Suhl - Beschluss vom 04.12.1991
6 BV 3/91
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 5, § 112 ;
Fundstellen:
AiB 1992, 102

Sozialplan: Unwirksamkeit der - rückwirkenden - Kündigung

KreisG Suhl, Beschluss vom 04.12.1991 - Aktenzeichen 6 BV 3/91

DRsp Nr. 2001/14384

Sozialplan: Unwirksamkeit der - rückwirkenden - Kündigung

1. Die rückwirkende Kündigung eines Sozialplans ist unzulässig. 2. Die außerordentliche Kündigung eines Sozialplanes, der nicht als Dauerregelung vereinbart ist, ist nicht möglich. 3. Ein Sozialplan ist eine Betriebsvereinbarung besonderer Art, die aufgrund ihrer Zielsetzung besonderen Bestandsschutz genießt.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 5, § 112 ;

Gründe:

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung, die am 30.1.1991 zwischen dem Gesamtbetriebsrat der ... GmbH (Antragsteller) und ... GmbH (Antragsgegner) abgeschlossen wurde.

Zu dem Abschluss der Betriebsvereinbarung, die einen Interessenausgleich und Sozialplan gemäß §§ 111, 112 BetrVG beinhaltet (im Folgenden als Sozialplan bezeichnet), kam es im Januar 1991, da nach Einschätzung der beiden Beteiligten für eine Sanierung der ... GmbH tiefgreifende Umstrukturierungsmaßnahmen mit Personaländerungen für erforderlich gehalten wurden (vgl. § 1 der Vereinbarung vom 30.1.1991, Bl. 5 d.A.).