LAG Brandenburg - Urteil vom 10.07.1992
1 Sa 100/92
Normen:
BetrVG § 112 ; Tarifvertrag über Kündigungsschutz und Qualifizierung bei Umstrukturierungsmaßnahmen abgeschlossen zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg eV und der IG Metall §§ 4, 5; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AuR 1993, 63
BB 1992, 2292
DB 1992, 2094
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg - 3 Ca 1535/91 - 09.01.92,

Sozialplan: Vorrang vor Tarifvertrag

LAG Brandenburg, Urteil vom 10.07.1992 - Aktenzeichen 1 Sa 100/92

DRsp Nr. 2001/14411

Sozialplan: Vorrang vor Tarifvertrag

1. Die im Tarifvertrag über Kündigungsschutz und Qualifizierung bei Umstrukturierungsmaßnahmen vom 13.7.1990 enthaltenen Ansprüche auf Zuschuss zum Unterhalts- bzw. Kurzarbeitergeld entfallen bei Abschluss eines Sozialplanes auf betrieblicher Ebene. 2. Dies gilt auch für tarifliche Ansprüche, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden oder vor Abschluss des Sozialplanes fällig wurden.

Normenkette:

BetrVG § 112 ; Tarifvertrag über Kündigungsschutz und Qualifizierung bei Umstrukturierungsmaßnahmen abgeschlossen zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg eV und der IG Metall §§ 4, 5; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger war seit August 1987 bei der Beklagten als Bediener im Rechenzentrum beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung mit Ablauf des 30.06.1991. Die Parteien sind kraft Organisationszugehörigkeit tarifgebunden.