LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.12.1999
21 Sa 34/98
Normen:
BetrVG §§ 24 75 112 ; BGB § 242 ; GG Art. 3 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 12.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 6403/97

Sozialplan: Wegfall der Geschäftsgrundlage - Vertrauensschutz - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlungsgrundsatz;

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.1999 - Aktenzeichen 21 Sa 34/98

DRsp Nr. 2002/7724

Sozialplan: Wegfall der Geschäftsgrundlage - Vertrauensschutz - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlungsgrundsatz;

1. Nach der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage konnte den Betriebspartnern unter dem Geltungsbereich der KO das Festhalten an einem Sozialplan nicht zugemutet werden, wenn bei dessen weiterer Durchführung der Arbeitgeber Konkursantrag hätte stellen müssen. 2. In solch einem Fall ist die nachträgliche Änderung des Sozialplanes zur Vermeidung des Konkursverfahrens (und einer damit einhergehenden Quote von 20% für die berechtigten Arbeitnehmer) zulässig, wenn durch Nachverhandlungen für alle Arbeitnehmer mindestens 60 % des ursprünglichen Abfindungsvolumens gesichert werden können. 3. Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn bei einer nachträglichen Sozialplanänderung die noch offenen Abfindungsansprüche der über 54-jährigen Arbeitnehmer lediglich um 20%, die der übrigen Mitarbeiter um 40 % gekürzt wurden. Der unterschiedliche Kürzungsmaßstab erscheint im Hinblick auf die weitaus schwerwiegenderen Folgen eines Arbeitsplatzverlustes für ältere Arbeitnehmer sachlich noch gerechtfertigt.

Normenkette:

BetrVG §§ 24 75 112 ; BGB § 242 ; GG Art. 3 Abs. 3 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 05.10.2000 - 1 AZR 48/00 -.