LAG Köln - Urteil vom 29.10.2008
9 Sa 675/08
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 9649/07

Sozialplan zur geordneten Verlagerung der Betriebsorganisation; Ausschluss des Abfindungsanspruchs bei vorzeitiger Eigenkündigung

LAG Köln, Urteil vom 29.10.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 675/08

DRsp Nr. 2009/5477

Sozialplan zur geordneten Verlagerung der Betriebsorganisation; Ausschluss des Abfindungsanspruchs bei vorzeitiger Eigenkündigung

1. Das Interesse des Arbeitgebers an einer geordneten Verlagerung der Betriebsorganisation rechtfertigt es, in einem Sozialplan festzulegen, dass Arbeitnehmer, die vorzeitig das Arbeitsverhältnis kündigen, keine Abfindung erhalten. 2. Zu einer geordneten Verlagerung gehört es auch, dass nach dem Umzug Arbeitnehmer am alten Standort vorübergehend Restarbeiten erledigen und die Einarbeitung der Mitarbeiter am neuen Standort unterstützen.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.04.2008 - 1 Ca 9649/07 - abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan.

Die Klägerin, geboren am 6. Dezember 1966, verheiratet, war bei der Beklagten seit dem 1. April 2000 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18. Juli 2003 zuletzt als Senior Accountant im Bereich Investment Accounting in H beschäftigt.