Die Parteien streiten um die Leistung einer Sozialplanabfindung.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Der unstreitige Tatbestand ist lediglich um die folgende Tatsache zu ergänzen: Am 29.06.2007 übergab der Kläger der Beklagten ein Schreiben vom 29.06.2007 (vgl. Bl. 141 d. A.), das u. a. folgenden Wortlaut hat:
"... Kündigung meines Arbeitsverhältnisses vom 19.12.2006
Sehr geehrter Herr Dr. H.,
durch die o. g. betriebsbedingte Beendigungskündigung, die bis heute nicht zurück genommen wurde, endet mein Arbeitsverhältnis mit der Firma C. bekanntermaßen am 30.06.2007. ..."
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 71.527,41 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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