LAG Bremen - Urteil vom 12.01.1999
1 Sa 129/98
Normen:
BetrVG § 112 ; BGB § 317 ;
Fundstellen:
AiB 2000, 108
AiB Telegramm 1999, 21
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 10.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 10336/97

Sozialplanabfindung: Ausschluss bei Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsplatzes - Zulässigkeit einer Schiedsgutachtensabrede

LAG Bremen, Urteil vom 12.01.1999 - Aktenzeichen 1 Sa 129/98

DRsp Nr. 2002/3502

Sozialplanabfindung: Ausschluss bei Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsplatzes - Zulässigkeit einer Schiedsgutachtensabrede

1. Ist in einem Sozialplan geregelt, dass der Arbeitnehmer ohne Verlust des Anspruchs auf eine Sozialplanabfindung einen zumutbaren Arbeitsplatz ablehnen kann, wenn er die auf eigene Krankheit gestützte Unzumutbarkeit durch ein amtsärztliches Zeugnis nachweist, so stellt diese Regelung keine unzulässige Schiedsabrede dar, sondern eine zulässige Schiedsgutachtenabrede oder zumindest die zulässige Einräumung eines Leistungsbestimmungsrechts durch einen Dritten gem. § 317 BGB. 2. Auf jeden Fall kommt einem vorgelegten ärztlichen Zeugnis ein hoher Beweiswert zu mit der Folge, dass der Arbeitgeber Umstände vortragen und ggf. beweisen muss, die zu ernsthaften Zweifeln an der Berechtigung der ärztlichen Feststellung der Unzumutbarkeit des angebotenen Arbeitsplatzes Anlass geben; ein blosses Bestreiten des Arbeitgebers reicht nicht aus.

Normenkette:

BetrVG § 112 ; BGB § 317 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Sozialplanabfindung.

Die 1948 geborene Klägerin war seit dem 01.06.1980 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin tätig. Die Beklagte hat ihre Betriebsstätte von N nach B im März 1997 verlegt.