BAG - Urteil vom 27.03.1996
10 AZR 668/95
Normen:
MTV (Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel in Bayern vom 12. Juli 1990) § 19 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2302
DB 1997, 234
NZA 1996, 986
ZIP 1996, 1312
Vorinstanzen:
ArbG München, LAG München, vom 15.07.1994vom 28.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 13823/93 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 829/94

Sozialplananspruch - tarifliche Ausschlußfrist

BAG, Urteil vom 27.03.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 668/95

DRsp Nr. 1996/28411

Sozialplananspruch - tarifliche Ausschlußfrist

»1. Sozialplanansprüche unterliegen tariflichen Ausschlußfristen (ständige Rechtsprechung vgl. BAG Urteil vom 30. November 1994 - 10 AZR 79/94 - AP Nr. 88 zu § 112 BetrVG). 2. Bestimmt eine zweistufige tarifliche Ausschlußklausel, daß ein Anspruch zwei Monate nach Fälligkeit bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend zu machen ist, so kann die Geltendmachung rechtswirksam auch schon vor diesen Ereignissen erfolgen. 3. Bei vorzeitiger schriftlicher Geltendmachung beginnt die Frist für eine tariflich geregelte 14tägige Bedenkzeit des Arbeitgebers und für die sich daran anschließende gerichtliche Geltendmachung nicht ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Geltendmachung, sondern erst ab der Fälligkeit des Anspruches zu laufen.«

Normenkette:

MTV (Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel in Bayern vom 12. Juli 1990) § 19 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf eine Abfindung aus einem Sozialplan.

Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 1. April 1969 als Sekretärin der Geschäftsleitung tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel in Bayern vom 12. Juli 1990 (MTV) Anwendung.