Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf eine Abfindung aus einem Sozialplan.
Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 1. April 1969 als Sekretärin der Geschäftsleitung tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel in Bayern vom 12. Juli 1990 (
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