1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.04.2008 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Jubiläumszuwendung.
Der im März 1949 geborene Kläger war seit dem 28.02.1967 bei der Rechtsvorgängerin der jetzigen Beklagten beschäftigt.
Im Jahre 2005 wurde ein Sozialplan geschlossen (Bl. 34 ff. d. A.). Dieser sah u. a. vor, dass ein Teil der Mitarbeiter die Möglichkeit hatte, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2006 in die Transfergesellschaft P (= P GmbH) einzutreten und dort bei einer 12-monatigen Verweildauer eine Vergütung zu erhalten.
Für Jubiläumszahlungen sah der Sozialplan in Ziffer 2.5.2 Folgendes vor:
Dienstjubiläum
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