Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts K.
vom 11.06.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Auslandsunterhaltsgeld einer Entwicklungshelferin bei der Berechnung des der Klägerin zu gewährenden Elterngeldes.
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