LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.11.2014
L 11 EG 3121/13
Normen:
BEEG § 1 Abs. 1; BEEG § 1 Abs. 2; BEEG § 1 Abs. 2b; BEEG § 1 Abs. 2c; EhfG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 11.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 EG 903/13

Sozialrecht

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2014 - Aktenzeichen L 11 EG 3121/13

DRsp Nr. 2015/1230

Sozialrecht

Das von der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) in der Zeit bis zum 31.12.2013 an eine Entwicklungshelferin gezahlte Unterhaltsgeld nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklunghelfergesetz (EhfG) ist bei der Bemessung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts K.

vom 11.06.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 1 Abs. 1; BEEG § 1 Abs. 2; BEEG § 1 Abs. 2b; BEEG § 1 Abs. 2c; EhfG § 4 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Auslandsunterhaltsgeld einer Entwicklungshelferin bei der Berechnung des der Klägerin zu gewährenden Elterngeldes.