Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18.03.2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob monatliche Geldleistungen, die der Kläger von der schweizerischen P. Personalvorsorgestiftung S. Pu. (im Folgenden P.) erhält, im Rahmen der Beitragserhebung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mit dem allgemeinen Beitragssatz (§ 241 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch <SGB V>) oder mit einem ermäßigten Beitragssatz (§ 247 Satz 1 SGB V) zu berücksichtigen sind.
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