LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.10.2014
L 11 KR 1242/14
Normen:
SGB 5 § 44;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 27.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 1298/11

Sozialrecht

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2014 - Aktenzeichen L 11 KR 1242/14

DRsp Nr. 2015/1233

Sozialrecht

Ein Versicherter der GKV erfüllt seine Obliegenheit, zur Aufrechterhaltung seines Anspruchs auf Krankengeld seine Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf jedes Krankengeldbewilligungsabschnitts erneut ärztlich feststellen zu lassen, wenn er am letzten Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit seinen Hausarzt aufsucht, dort im (überfüllten) Wartezimmer längere Zeit wartet, mit dem Arzt spricht und auf dessen Vorschlag eine Fortsetzung des Termins mit Feststellung der Arbeitsunfähigkeit direkt am Folgetag stattfindet.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.02.2014 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.02.2011 verurteilt, dem Kläger Krankengeld für die Zeit vom 10.12.2010 bis 25.03.2011 zu gewähren.

Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

SGB 5 § 44;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld (Krg) für den Zeitraum 11.12.2010 bis 25.03.2011.