Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.02.2014 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.02.2011 verurteilt, dem Kläger Krankengeld für die Zeit vom 10.12.2010 bis 25.03.2011 zu gewähren.
Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld (Krg) für den Zeitraum 11.12.2010 bis 25.03.2011.
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