BSHG (i.d.F. v. 23.3.1994) § 93 Abs. 3 S. 2 ; BSHG (i.d.F. v. 23.3.1994) § 94 ;
Fundstellen:
DVBl 2007, 712
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 30.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 456/97
Sozialrecht nach landesrechtlichen Vorschriften: Pflegesatzvereinbarungen, Schiedsstelle für Pflegesäze in der Sozialhilfe, Rechtmäßigkeitskontrolle der Schiedsentscheidung
OVG Sachsen, Urteil vom 10.05.2006 - Aktenzeichen 5 B 575/04
DRsp Nr. 2008/7257
Sozialrecht nach landesrechtlichen Vorschriften: Pflegesatzvereinbarungen, Schiedsstelle für Pflegesäze in der Sozialhilfe, Rechtmäßigkeitskontrolle der Schiedsentscheidung
»1. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle der Entscheidung einer Schiedsstel-le i.S.d. § 94BSHG i.d.F. v. 23.3.1994 beschränkt sich nicht auf die einzelnen Entgeltpositio-nen, wegen der die Schiedsstelle angerufen wurde und über die die Beteiligten bei den Vor-verhandlungen keine Einigung erzielen konnten, wenn die Schiedsstelle nicht unter Beschrän-kung auf die strittigen Entgeltpositionen angerufen wurde und die unstrittigen Entgeltpositio-nen nicht Gegenstand einer wirksamen Vereinbarung zwischen den Beteiligten waren.2. Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG i.d.F. v. 23.3.1994 sind öffentlich-rechtliche Verträge.«
Normenkette:
BSHG (i.d.F. v. 23.3.1994) § 93 Abs. 3 S. 2 ; BSHG (i.d.F. v. 23.3.1994) § 94 ;
Tatbestand:
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