LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.11.2015
L 1 KR 350/13
Normen:
SGB IV § 7;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 29.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 182 KR 1213/09

Sozialrechtliche Versicherungspflicht eines FamilienhelfersSelbständiger FamilienhelferInhaltliche Gestaltungsfreiheit der Tätigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.11.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 350/13

DRsp Nr. 2016/3858

Sozialrechtliche Versicherungspflicht eines Familienhelfers Selbständiger Familienhelfer Inhaltliche Gestaltungsfreiheit der Tätigkeit

1. Nach Auffassung des Senats gehört die Tätigkeit als Familienhelfer zu den durch die Persönlichkeit des Dienstleisters bestimmten Tätigkeiten, die sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden. 2. Nicht der Rahmen einer bestehenden betrieblichen Organisation, sondern die Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen des konkret und einzeln handelnden Familienhelfers sind prägend für die Ausgestaltung der Tätigkeit. 3. Die mit der Art der Tätigkeit einhergehende inhaltliche Gestaltungsfreiheit vermag zwar alleine nicht zu begründen, dass Familienhelfer regelmäßig als Selbständige anzusehen wären. 4. Denn auch die einem Dienstverpflichteten bei der Ausgestaltung seiner Tätigkeit gewährte weitgehende inhaltliche Freiheit widerspricht nicht der Annahme einer abhängigen Beschäftigung, wenn die Tätigkeit funktionsgerecht dienende Teilhabe an einem fremden Arbeitsprozess bleibt.