LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.12.2015
L 1 KR 108/12
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 16.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 344/11

Sozialrechtliche Versicherungspflicht eines KraftfahrersNacherhebung von Beiträgen für ScheinunternehmerStille GesellschaftBegriff der abhängigen Beschäftigung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 108/12

DRsp Nr. 2016/4739

Sozialrechtliche Versicherungspflicht eines Kraftfahrers Nacherhebung von Beiträgen für Scheinunternehmer Stille Gesellschaft Begriff der abhängigen Beschäftigung

1. Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. 2. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. 3. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. 4. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. 5. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht.

Die Berufung wird zurückgewiesen.