LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.12.2016
L 9 KR 344/13
Normen:
BGB § 611; BGB § 613 S. 1; BGB § 631 Abs. 2; BVV § 11 Abs. 2 S. 2; BVV § 8 Abs. 1 S. 1; PBefG § 21; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28f Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28f Abs. 2; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 5 Abs. 5; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 210 KR 323/10

Sozialversicherungspflicht aufgrund einer Tätigkeit als Busfahrer für StadtrundfahrtenAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger TätigkeitAnforderungen an die Eingliederung in den fremden Betrieb und an das Vorliegen eines unternehmerischen Risikos bei der Beschaffung von GegenständenIndizien für eine selbständige Tätigkeit in VertragsklauselnBeweislast des aufzeichnungspflichtigen Arbeitgebers

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2016 - Aktenzeichen L 9 KR 344/13

DRsp Nr. 2017/13670

Sozialversicherungspflicht aufgrund einer Tätigkeit als Busfahrer für Stadtrundfahrten Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Anforderungen an die Eingliederung in den fremden Betrieb und an das Vorliegen eines unternehmerischen Risikos bei der Beschaffung von Gegenständen Indizien für eine selbständige Tätigkeit in Vertragsklauseln Beweislast des aufzeichnungspflichtigen Arbeitgebers

1. In einen fremden Betrieb eingegliedert ist, wer zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit vollständig auf die von einem anderen ("Auftraggeber") unterhaltenen materiellen Betriebsmittel (hier: Fuhrpark) sowie dessen immaterielle Betriebsmittel (hier: Konzession nach dem Personenbeförderungsgesetz angewiesen ist. 2. Die Anschaffung von Gegenständen wie Handy und PC lässt nur dann auf ein unternehmerisches Risiko schließen, wenn diese Gegenstände gerade im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit angeschafft, hierfür eingesetzt und das aufgewandte Kapital bei Verlust des Auftrags und/oder ausbleibenden weiterer Aufträge als verloren anzusehen wäre. Es spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung nichts dafür, dass Gegenstände wie Handy und PC, die mittlerweile in vielen Haushalten sogar mehrfach vorhanden sind, durch die Aufgabe einer Tätigkeitsform wertlos werden.