LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.12.2014
L 11 R 3903/13
Normen:
SGB IV § 7a;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 25.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 1978/12

Sozialversicherungspflicht einer Fluglehrerin für Tragschrauber; Selbständige Tätigkeit trotz Konkurrenzverbots

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2014 - Aktenzeichen L 11 R 3903/13

DRsp Nr. 2015/1104

Sozialversicherungspflicht einer Fluglehrerin für Tragschrauber; Selbständige Tätigkeit trotz Konkurrenzverbots

Die Arbeit einer Fluglehrerin für Tragschrauber, die nur eine Vergütung für die geleisteten Flugstunden erhält, kann als selbständige Tätigkeit gewertet werden, selbst wenn sie einem bundesweiten Konkurrenzverbot unterliegt.

Tenor

Die Berufung der Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25.07.2013 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene zu 1) erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 7a;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beigeladene zu 1) beim Kläger als Fluglehrerin für T. vom 01.04. bis 15.08.2010 versicherungspflichtig beschäftigt war.

Der Kläger betreibt eine lizensierte Flugschule für T. in M. und bietet auch Rundflüge oder Fotoflüge an. Die am 22.10.1991 geborene Beigeladene zu 1) besitzt eine Lehrberechtigung für T. und hat ein entsprechendes Gewerbe angemeldet. In der Zeit vom 01.04. bis zu ihrer fristlosen Kündigung am 15.08.2010 war die Beigeladene zu 1) für den Kläger als Fluglehrerin für T. tätig. Dem lag ein "Vertrag über freie Mitarbeit" vom 01.04.2010 zugrunde, der auszugsweise wie folgt lautet: