LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.12.2015
L 11 R 2083/15
Normen:
SGB IV § 28p; SGB IV § 7;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 24.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 3360/12

Sozialversicherungspflicht einer Gebäudereinigerin im Auftrag eines Bestattungsunternehmens; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2015 - Aktenzeichen L 11 R 2083/15

DRsp Nr. 2016/2542

Sozialversicherungspflicht einer Gebäudereinigerin im Auftrag eines Bestattungsunternehmens; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

Eine von einem eingetragenen Kaufmann (eK), der ein Bestattungshaus mit mehreren Filialen betreibt, mündlich mit der Reinigung der Betriebsräume beauftragte Person, die nach Stunden bezahlt wird, ist nicht als freie Mitarbeiterin tätig, sondern abhängig beschäftigt.

Eine von einem eingetragenen Kaufmann (eK), der ein Bestattungshaus mit mehreren Filialen betreibt, mündlich mit der Reinigung der Betriebsräume beauftragte Person, die nach Stunden bezahlt wird, ist nicht als freie Mitarbeiterin tätig, sondern abhängig beschäftigt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.03.2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 18.270,83 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28p; SGB IV § 7;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund einer Betriebsprüfung über die Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen zu 1).