LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.11.2014
L 4 R 556/13
Normen:
GmbHG § 47; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Trier, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 521/11

Sozialversicherungspflicht eines als Geschäftsführer tätigen GmbH-Gesellschafters; Einfluss auf die Willensbildung bei einer Stimmrechtsbindungsvereinbarung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2014 - Aktenzeichen L 4 R 556/13

DRsp Nr. 2014/18619

Sozialversicherungspflicht eines als Geschäftsführer tätigen GmbH-Gesellschafters; Einfluss auf die Willensbildung bei einer Stimmrechtsbindungsvereinbarung

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Trier vom 27.11.2013 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

4.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000 Euro festsetzt.

Normenkette:

GmbHG § 47; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.

Der Kläger war bis 31.12.2009 bei der Beigeladenen zu 1) als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer versicherungspflichtig beschäftigt. Mit Vertrag vom 30.12.2009 wurde der Kläger als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) bestellt. Der Vertrag enthält in § 3 Abs. 1 die Bestimmung, wonach der Kläger ein festes Monatsgehalt von 11.000,00 EUR bezieht. Mit Gesellschaftervertrag vom 19.05.2010 erwarb der Kläger vom Stammkapital der Gesellschaft (52.000,00 EUR) einen Anteil in Höhe von 13.100,00 EUR (25,2 % des Stammkapitals) und zahlte hierfür einen Kaufpreis von 430.000,00 EUR.