Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu neun Zehntel und die Beklagte zu einem Zehntel. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Beiträgen für die Tätigkeit des M. T. (Beigeladener zu 3)) als ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde T. vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009.
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