LSG Bayern - Urteil vom 18.11.2014
L 5 R 1071/12
Normen:
AÜG § 10; AÜG § 9; SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7; SGB IV § 7a; SGB VI § 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB XI § 5 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 18.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 56 R 3063/11

Sozialversicherungspflicht im Rahmen einer Tätigkeit Baudienstleister; Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses nach dem Zustandekommen eines Arbeitsvertrages zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer

LSG Bayern, Urteil vom 18.11.2014 - Aktenzeichen L 5 R 1071/12

DRsp Nr. 2015/4018

Sozialversicherungspflicht im Rahmen einer Tätigkeit Baudienstleister; Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses nach dem Zustandekommen eines Arbeitsvertrages zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer

1. Ein Handwerker, der über maßgebliches Werkzeug, ohne das die Arbeit nicht erbracht werden kann, nicht selbst verfügt, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt und damit versicherungspflichtig. 2. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder es sich aus ihrer gelebten Beziehungen schließen lässt. 3. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18.10.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 10; AÜG § 9; SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7; SGB IV § 7a; SGB VI § 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB XI § 5 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand