BSG - Urteil vom 19.09.2019
B 12 R 7/19 R
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 Hs. 2 und S. 2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 33 Abs. 1; BVV § 7 Abs. 4 S. 1-2; BVV § 10; BVV § 11 Abs. 1 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 608
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 17.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1031/17
SG Münster, vom 04.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 762/15

Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern einer FamiliengesellschaftKein Vertrauensschutz aufgrund einer Änderung der sog. Kopf-und-Seele-Rechtsprechung des BSGErforderlichkeit des Abschlusses des Verfahrens gemäß § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV durch einen Verwaltungsakt auch bei beanstandungsfreien Betriebsprüfungen

BSG, Urteil vom 19.09.2019 - Aktenzeichen B 12 R 7/19 R

DRsp Nr. 2020/3648

Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern einer Familiengesellschaft Kein Vertrauensschutz aufgrund einer Änderung der sog. "Kopf-und-Seele"-Rechtsprechung des BSG Erforderlichkeit des Abschlusses des Verfahrens gemäß § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV durch einen Verwaltungsakt auch bei beanstandungsfreien Betriebsprüfungen

1. Auch bei beanstandungsfreien Betriebsprüfungen ist das Verfahren gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV durch einen Verwaltungsakt abzuschließen, der insbesondere den Umfang, die geprüften Personen und das Ergebnis der Betriebsprüfung festhält. 2. Es besteht kein Vertrauensschutz aufgrund vorangegangener beanstandungsloser Betriebsprüfungen nach der Übersendung lediglich pauschal gehaltener sogenannter Prüfmitteilungen. 3. Es kann kein Vertrauensschutz aufgrund einer Änderung der sogenannten "Kopf-und-Seele"-Rechtsprechung des BSG beansprucht werden. 4. Eine nach dem Prüfzeitraum abgeschlossene Stimmrechtsvereinbarung zwischen den Gesellschaftern ist nicht als Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit oder abhängigen Beschäftigung heranzuziehen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.